NWB Nr. 46 vom Seite 3665

„Nicht jeder Rabatt, den Arbeitnehmer erhalten, ist Lohn”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Streubesitzdividenden – steuerpflichtig oder steuerfrei?

Mit seinem Urteil C-284/09 vom Oktober letzten Jahres hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das deutsche Dividendenbesteuerungssystem hinsichtlich beschränkt Steuerpflichtiger gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und damit unionsrechtswidrig ist (s. hierzu Hechtner, NWB 7/2012 S. 546). Der Gesetzgeber muss nun handeln, soweit sind Bundeskabinett und Bundesrat sich einig. Wie allerdings die Lösung aussehen soll – darüber können die Vorstellungen gegensätzlicher nicht sein. In ihrer Anfang Juli beschlossenen Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 hatte die Länderkammer vorgeschlagen, die inländische Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus sog. Streubesitz abzuschaffen. Damit wäre die Dividendenfreistellung ausschließlich auf den Fall der Schachtelbeteiligungen beschränkt. Dieser Vorschlag fand allerdings keinen Eingang in das Jahressteuergesetz 2013. Im Gegenteil: Am 31. Oktober hat das Bundeskabinett beschlossen, Streubesitzdividenden auch für ausländische Kapitalgesellschaften steuerfrei zu stellen. Die Wirtschaftsverbände freut?s, da auf diese Weise Mehrfachbesteuerungen vermieden würden. Den Bundesländern ist die Steuerfreistellung hingegen zu teuer, ist doch von Steuerausfällen in Milliardenhöhe die Rede. Zu finden ist die vom Bundeskabinett verabschiedete Lösung übrigens nicht im Jahressteuergesetz 2013, sondern in einem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des ”, den Hechtner auf Seite 3682 vorstellt.

Nicht mehr im Jahressteuergesetz 2013 zu finden ist die Freistellung von Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer. Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum polnischen Vorabentscheidungsersuchen C-319/12 (s. hierzu NWB AAAAE-17122) bleibt daher zunächst alles beim Alten. Was das bedeutet, erläutern Pfefferle/Renz auf Seite 3684. – Seine Rechtsprechung fortgesetzt hat der Bundesfinanzhof mit seinen mit Spannung erwarteten Entscheidungen zur Besteuerung von Jahreswagen. Das Ergebnis in Kürze: Nicht jeder Rabatt, den Arbeitnehmer erhalten, ist Lohn. Damit dürften sich, so Schneider auf Seite 3672, die Schreiben des Bundesfinanzministeriums, die fremdübliche Rabatte noch immer teilweise zu Lohn machen, erledigt haben. – Die Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens im Einzelfall korrekt anzuwenden, ist nicht immer ganz einfach. Arbeitgeber haben aber die Möglichkeit, bei Bedarf eine Anrufungsauskunft an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten. Martin erläutert auf Seite 3700, was es dabei zu beachten gilt. Warum hingegen nur so wenige Unternehmen von der Möglichkeit der zeitgleichen Lohnsteuer-Außenprüfung durch die Finanzverwaltung und Betriebsprüfung durch Träger der Rentenversicherung Gebrauch machen, dieser Frage geht Schmidt auf Seite 3692 nach.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 3665
NAAAE-21311