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BSG 02.11.2012 B 4 AS 39/12 R, NWB 46/2012 S. 3681

Sozialversicherungsrecht | Ersatzpflicht nur bei sozialwidrigem Verhalten mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung

Wer die Voraussetzungen für die Gewährung von ALG II an sich oder an Personen seiner Bedarfsgemeinschaft ohne wichtigen Grund herbeiführt, ist zum Ersatz der deshalb gezahlten Leistungen verpflichtet (§ 34 SGB II – Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten). Sozialwidriges Verhalten in diesem Sinne liegt jedoch nur bei einem spezifischen Bezug der Handlung zur Leistungserbringung vor, d. h. wenn sie in ihrer Tendenz auf die Herbeiführung von Bedürftigkeit gerichtet ist. Verhalten, das dieses Kriterium nicht erfüllt, führt nicht zu einer Ersatzpflicht, selbst wenn es in höchstem Maße verwerflich ist. Im entschiedenen Fall war der Kläger wegen schwerer Straftaten (räuberischer Diebstahl, versuchte Vergewaltigung) verurteilt worden, wodurch Bedürftigkeit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter entsta...