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Gewerbesteuer | Keine Befreiung eines ambulanten Pflegedienstes
Gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG sind u. a. Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden. Mit Urteil vom - I R 43/10 (BStBl 2011 II S. 892) hatte der BFH bereits klargestellt, dass diese Steuerbefreiung nur Tätigkeiten umfasst, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Pflegeeinrichtung notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind. Der 5. Senat des FG Schleswig-Holstein hat...