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Einkommensteuer | Anspruch auf Kindergeld bei Unterbrechung des geduldeten Aufenthalts
Nach dem setzt § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhält. Kommt es zu einer Unterbrechung des Aufenthalts, beginnt die dreijährige Wartefrist erneut zu laufen.
Das sehr formalistische Kindergeldrecht wird hier vom BFH nicht nur seinem Wortlaut nach angewendet, sondern auch seinem Sinn und Zweck entsprechend ausgelegt. Weil der Kläger aber ständig beschäftigt gewesen [i]infoCenter „Kindergeld” NWB JAAAA-57071 ist und Einkünfte bezogen haben dürfte, bliebe für ihn zumindest die Möglichkeit, die kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen. Die Vergleichsrechnung nach § 31 Satz 4 EStG entfällt insoweit.