Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - Urlaubsabgeltung
Leitsatz
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammt, ist kein rentenschädlicher Hinzuverdienst.
Gesetze: § 7 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 1a SGB 4, § 14 Abs 1 SGB 4, § 23a SGB 4, § 94 SGB 6 vom , § 96a Abs 1 SGB 6, § 100 Abs 1 SGB 6, § 33 Abs 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10
Instanzenzug: Az: S 48 R 276/09 Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 22 R 271/10 Urteil
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung für die Monate November und Dezember 2008 wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung der in diesen Monaten entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.
2Die 1958 geborene Klägerin war Erzieherin bei der C.-U. Berlin (nachfolgend: C-U Berlin). Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die C.-U. Berlin (TV-C.) vom Anwendung.
3Mit Bescheid vom bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom bis . Seit bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom ). Im Dezember 2008 wurden der Beklagten Einmalzahlungen an die Klägerin für November 2008 iHv 1082 Euro (anteilige tarifliche Jahressonderzahlung) und für Dezember 2008 iHv 3362 Euro (Urlaubsabgeltung) gemeldet.
4Nach vorheriger Anhörung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom die Rente ab neu und stellte für November und Dezember 2008 eine zu erstattende Überzahlung von 921,80 Euro fest. Wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe der Klägerin die Rente für die Zeit vom 1.11. bis nur in Höhe von drei Vierteln und vom 1.12. bis nur in Höhe von einem Viertel zu; ab habe sie wieder Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") hob die Beklagte den Rentenbescheid vom hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung der entstandenen Überzahlung nach § 50 SGB X. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom ).
5Auf die Klage hat das die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid vom enthalte weder auf der ersten Seite noch in der Anlage 10 einen wirksamen Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X über die Aufhebung des Bescheids vom .
6Auf die Berufung der Beklagten hat das das SG-Urteil geändert, soweit der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom für die Zeit ab aufgehoben worden sei. Insoweit hat es die Klage abgewiesen, weil der Bescheid für die Zeit ab rechtmäßig sei. Für diese Zeit sei nach seinem Inhalt die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder in der ursprünglichen Höhe zuerkannt worden.
7Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zwar sei entgegen der Rechtsmeinung des SG im Bescheid vom die Regelung über die Aufhebung des Bescheids vom hinreichend bestimmt. Denn ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger sei ersichtlich, dass die Beklagte an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe nicht mehr festhalten wolle. Es sei deutlich zum Ausdruck gekommen und nicht ansatzweise zweifelhaft, dass und in welchem Umfang die Beklagte den Bescheid vom geändert habe.
8Der Bescheid vom sei jedoch hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom 1.11. bis rechtswidrig, denn die von § 48 Abs 1 S 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen sei durch die Zahlung der beiden einmaligen Arbeitsentgelte nicht eingetreten. Die strittigen Einmalzahlungen stammten nicht aus einer Beschäftigung iS des § 96a SGB VI. Denn eine solche habe seit dem Rentenbeginn ab nicht mehr bestanden. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Zeitrentenbewilligung ab nach dem hier maßgeblichen TV-C. habe zur Beendigung der Beschäftigung der Klägerin geführt.
9Der Begriff der Beschäftigung iS des § 96a SGB VI sei iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen. Er werde charakterisiert durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber und damit durch die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Verwaltung. Eine solche persönliche Abhängigkeit der Klägerin ab Rentenbezug sei jedoch nicht festzustellen. Denn sie habe keine Dienste im Rahmen des Arbeitsvertrags angeboten oder erbracht. Umgekehrt habe die C-U Berlin ihr auch kein Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung geschuldet.
10Dies entspreche der arbeitsrechtlichen Situation. Denn auch im Arbeitsrecht ende die Beschäftigung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert seien (Hinweis auf - und vom - 9 AZR 312/05).
11Nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des BSG. Danach sei eine "funktionsdifferente Auslegung" des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Insbesondere ließen sich die Merkmale des die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis übertragen (Hinweis auf - und vom - 11 RAr 69/92). Eine Beschäftigung iS des § 96a Abs 1 SGB VI setze ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezugs der Rentenleistung voraus. Denn diese Norm bezwecke die Anrechnung eines Arbeitsentgelts aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 13/2590 S 19, 20, 23). Die Klägerin habe aber ausschließlich vor Bezug der Rente gearbeitet.
12Entgegen der Ansicht der Klägerin komme für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Einmalzahlung als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sei, die Anwendung des § 23a Abs 1 S 3 und Abs 2 SGB IV nicht in Betracht; nach dieser Vorschrift sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung gezahlt werde, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzurechnen. § 23a SGB IV sei jedoch eine rein beitragsrechtliche Regelung.
13Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Norm auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 96a Abs 1 SGB VI oder aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr stelle die Bestimmung für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ohne weitere Einschränkungen nur auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ab. Dafür spreche auch Sinn und Zweck des § 96a SGB VI, der die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern solle. Denn dieser solle aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug. Da aber eine Übersicherung sowohl bei einer ausgeübten als auch bei einer nicht ausgeübten Beschäftigung eintreten könne, sei § 96a SGB VI auf beide Beschäftigungsarten anzuwenden. Denn die Lohnersatzfunktion der Rente werde in beiden Fällen verletzt. Vorliegend habe während des Rentenbezugs auch eine Beschäftigung iS des § 7 SGB IV bestanden. Zur Begriffsbestimmung könne auf Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zurückgegriffen werden (Bezugnahme auf Urteile vom - B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R). Danach hindere der Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Denn die Arbeitsvertragsparteien hätten am Arbeitsverhältnis festgehalten, um es zu gegebener Zeit fortzusetzen. Dieser Sachverhalt gewährleiste eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. Die Rente sei der Klägerin zunächst nur befristet bewilligt worden, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand bessere und sie dann wieder für ihre Arbeitgeberin tätig sein könne. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band gerade nicht zerschnitten, sondern in Form des Ruhens aufrechterhalten worden. Zwar beträfen die in Bezug genommenen (aaO) Rechtsfragen des Versicherungs- und Beitragsrechts. Die dortigen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Beschäftigung iS des § 7 SGB IV seien aber auch für das Leistungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen.
16Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, dass es allein darauf ankomme, ob während des Rentenbezugs ein Beschäftigungsverhältnis mit Hinzuverdienst bestanden habe. Zwar setze eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Bei den von der Beklagten in Bezug genommenen BSG-Entscheidungen habe jedoch eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden, während derer der Arbeitgeber die Vergütung weiter gezahlt habe. Hierin bestehe der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall. Denn hier habe während des Rentenbezugs aufgrund des tarifvertraglich angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin mehr bestanden. Nachträgliche Zahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis seien nach dem Zweck des § 96a SGB VI nicht auf die laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen, denn sie beruhten auf einer vor Rentenbeginn erbrachten Arbeitsleistung.
17Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Gründe
18Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
19A. Zu Recht hat das LSG den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (vgl § 95 SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom für den Zeitraum vom 1.11. bis die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 921,80 Euro gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
20Denn die im November und Dezember 2008 zugeflossenen Einmalzahlungen (Jahressonderzahlung und Urlaubsabgeltung) sind nicht gemäß § 96a Abs 1 SGB VI als Hinzuverdienst für diese Monate zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung der Klägerin stammen. Ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab Oktober 2008 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an.
21B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2 und § 100 Abs 1 SGB VI in Betracht.
22Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X).
23Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen, ab geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom , BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn.
24C. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) getroffen und den Bescheid vom hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 921,80 Euro zurückgefordert hat.
25Denn ausgehend vom objektivierten Empfängerverständnis (zu diesem Auslegungsmaßstab: SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34 mwN) war für die Klägerin eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für die vorgenannten Monate wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (vgl SozR 3-1300 § 34 Nr 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26), sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der Rentenbescheid vom hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist. Denn der Klägerin ist auf S 6 unter der Überschrift "Weitere Hinweise" ausdrücklich mitgeteilt worden, dass (auch) die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids ist. Unabhängig davon haben aber bereits die Hinweise auf S 1 des Bescheids vom mit ihrem deutlich persönlichen Bezug: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab neu berechnet" und "… Überzahlung von 921,80 EUR … ist zu erstatten" sowie auf S 2: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit vom bis zum nur in Höhe von drei Vierteln, vom bis zum nur in Höhe von einem Viertel und ab in voller Höhe zu" deutlich gemacht, dass die Beklagte die frühere Bewilligung abändern, dh teilweise aufheben wollte (vgl - Juris RdNr 20).
26D. Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , der die Rentenhöhe (nur) für die Zeit vom 1.11. bis geändert hat, ist rechtswidrig. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der beiden Einmalzahlungen in diesen Monaten nicht eingetreten. Diese sind vielmehr als Hinzuverdienst bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 1 S 1 und 2, Abs 1a Nr 2 und Abs 2 Nr 2 und 3 SGB VI unberücksichtigt zu lassen, weil sie nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin im Zeitraum des Rentenbezugs stammen.
271. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, ab geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG <Kammer> Beschluss vom - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (vgl Senatsurteil vom - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN).
282. Die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung waren kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI.
29Zwar handelt es sich bei diesen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 SGB VI, das der Klägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist (dazu unter a). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt. Denn diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte stammen nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin mit Ablauf des unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließen, werden von § 96a Abs 1 SGB VI nicht erfasst (dazu unter c).
30a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist (vgl SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 7; SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; Senatsurteil vom - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 13; SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 6; SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
31Hiernach sind sowohl die anteilige tarifliche Jahressonderzahlung als auch die Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt. Denn bei ihnen handelt es sich um Einmalzahlungen, die der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der C-U Berlin zugeflossen sind.
32Die anteilige tarifliche Sonderzahlung wurde ihr nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG von der C-U Berlin im November 2008 iHv 1081,58 Euro (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (vgl § 20 TV-C.) bei bestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.
33Auch die von der C-U Berlin nach Maßgabe des Tarifvertrags beim Ruhen eines Arbeitsverhältnisses (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.) zu zahlende Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt (vgl - Juris RdNr 15; SozR 3-4100 § 117 Nr 14 S 98; BAGE 117, 231, 243; Seewald in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 94, Stand Einzelkommentierung April 2008). Nach den Feststellungen des LSG hat die C-U Berlin der Klägerin die Urlaubsabgeltung im Dezember 2008 iHv 3362,04 Euro (brutto) ausgezahlt.
34b) Mit dem tarifvertraglich angeordneten Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (dazu unter aa) wurde die Beschäftigung der Klägerin bei der C-U Berlin für die Dauer der Zeitrentenbewilligung unterbrochen (dazu unter bb).
35aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C-U Berlin ruhte ab . Dies ergibt sich aus dem nach den Feststellungen des LSG für die beiden Arbeitsvertragsparteien maßgebenden TV-Ch. In dessen § 33 Abs 2 S 1 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach S 5 und 6 endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Zeitrentenbewilligung.
36Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses führt zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, mit der Folge, dass der jeweilige Gläubiger die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann ( BAGE 117, 231, 236, 238 mwN).
37Mit Bescheid vom hatte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom bis bewilligt. Aus diesem Grunde ruhte gemäß der vorgenannten tarifvertraglichen Normen für den genannten Zeitraum ihr Arbeitsverhältnis, sodass ab Rentenbeginn die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr anbieten oder erbringen musste und (im Gegenzug) die C-U Berlin auch kein Arbeitsentgelt mehr schuldete.
38bb) Das tarifvertraglich (zwingend) angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte zur Unterbrechung der Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
39Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs 1 SGB VI ist iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen (vgl auch SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 9 f; SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 22, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Beschäftigung ist nach S 1 der Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO S 2).
40Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung <insbesondere im Bereich der Arbeitslosenversicherung> zB BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; - Juris RdNr 14 f; SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; SozR 3-4100 § 101 Nr 6 S 18; B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN).
41Das LSG ist zu Recht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ausgegangen. Dabei hat es zutreffend den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beurteilt. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat ( BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15; - Juris RdNr 14 f; SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 22; vgl auch BAGE 117, 231, 244).
42Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab wurde gemäß § 33 Abs 2 S 5 und 6 TV-Ch. das zwischen der Klägerin und der C-U Berlin fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht der Klägerin und gleichzeitig die Vergütungspflicht der C-U Berlin suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung der Klägerin. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des .
43Diesem Ergebnis stehen nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des 12. Senats des (SozR 4-2400 § 7 Nr 9 und BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10) entgegen. Denn zum einen ist Gegenstand der dortigen Ausführungen das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, und zum anderen hat der 12. Senat in den dortigen Fallkonstellationen das (Fort-)Bestehen eines (beitragsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeit, jedoch mit fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts angenommen. Letzteres war vorliegend aber für die Zeit ab nicht der Fall.
44Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten aus der Vorschrift des § 7 Abs 1a SGB IV. Denn die dort spezialgesetzlich erfasste Fallgruppe der Freistellung von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage von Wertguthaben liegt hier ersichtlich nicht vor.
45c) Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließen, bleiben im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 SGB VI).
46aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.
47bb) Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.
48Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 S 19 f; SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 12; Senatsurteil vom - BSGE 93, 222 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 20; BVerfG <Kammer> Beschluss vom - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 9). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl BVerfG <Kammer> aaO).
49Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20).
50Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Quinten in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 96a RdNr 6). Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung, eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sind (vgl KomGRV, § 96a SGB VI, Anm 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a SGB VI RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008).
51Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als bei der Berechnung der anteiligen Jahressonderzahlung die Kalendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (vgl § 20 Abs 4 S 1 TV-C.); entsprechendes gilt für die Urlaubsabgeltung, weil für die Zeit eines ruhenden Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsanspruch bestand (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.).
52cc) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den systematischen Vergleich mit dem bis zum die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 SGB VI bestätigt. Diese Bestimmung war neben - in der Reihenfolge aber vor - § 96a SGB VI anzuwenden (§ 98 S 1 Nr 7, 7a SGB VI in der bis zum geltenden Fassung). § 94 SGB VI hat der Gesetzgeber wegen der "Ziel- und Wirkungsgleichheit" mit § 96a SGB VI mit Wirkung vom "gestrichen". Die "sehr ähnlichen Sachverhalte" sollen nur noch im Rahmen des § 96a SGB VI beurteilt werden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36).
53Nach dessen Abs 1 war das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden war (S 1). Das Arbeitsentgelt war um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (S 2).
54Übertragen auf den vorliegenden Fall wären auch nach dieser Vorschrift die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen gewesen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt.
55E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor.
56F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:100712UB13R8511R0
Fundstelle(n):
HAAAE-21096