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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 R 3602/22

Gesetze: SGB 6 § 34; SGB 6 § 96a; SGB 6 § 100; SGB 4 § 14; SGB 4 § 17; SGB 10 § 48; SGB 10 § 50; EStG § 3; EStG § 40b; EStG § 100; Sozialversicherungsentgeltverordnung § 1

Leitsatz

Leitsatz:

Im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungspflichtig ausbezahlte Coronasonderzahlungen sind im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen. Der vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg entrichtete Zusatzversorgungshinzurechnungsbetrag stellt eine Zuwendung nach § 3 Nr. 56 EStG dar. Ob und wenn ja in welcher Höhe dieser Betrag dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a Sätze 3 und 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Fundstelle(n):
XAAAJ-66120

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