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Aufrechnungsverbot für Treugeber einer Publikums-OHG
Beteiligen sich Anleger über einen Treuhänder mittelbar an einer Publikumspersonengesellschaft (hier: geschlossener Immobilienfonds in Form einer OHG) und haben sie im Innenverhältnis die Stellung wie unmittelbare Gesellschafter (vgl. zu dieser Konstellation NWB JAAAD-96487, Kurzinfo StuB 2012 S. 167 NWB JAAAE-02503), können sie – wenn ihnen gegen den Treuhänder Prospekthaftungsansprüche wegen Prospektmängeln zustehen – mit diesen nicht gegen den in einen Zahlungsanspruch übergegangenen Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger aufrechnen. Dieser Anspruch auf Freistellung ergab sich im entschiedenen Fall aus dem Treuhandvertrag i. V. mit § 675 Abs. 1, § 670 BGB. Da die Gesellschafter ihre Freistellungsverpflichtung ernsthaft und e...