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Änderung nach § 174 Abs. 4 AO und finanzgerichtliches Verböserungsverbot
Lediglich Schlechterstellung bezogen auf die mit der Klage angegriffene Steuerfestsetzung verboten
Eine sog. Verböserung (reformatio in peius) ist im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Die mit der Klage angegriffene Steuerfestsetzung darf mithin nicht zum Nachteil des Klägers geändert werden. Der BFH hat sich mit dem Verhältnis dieses Grundsatzes zu § 174 Abs. 4 AO befasst. Diese Änderungsnorm betrifft widerstreitende Steuerfestsetzungen. Der BFH hat hierzu entschieden, dass dem Finanzgericht durch das Verböserungsverbot lediglich eine Schlechterstellung des Klägers bezogen auf die jeweils mit seiner Klage angegriffene Steuerfestsetzung unmöglich ist. Das Finanzamt konnte daher im Streitfall eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO vornehmen.
Streit um verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Änderung
Der dem Verfahren zugrunde liegende streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 hatte bereits eine „lange Geschichte”. Gestritten wurde indes nur (noch) um die Änderungsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO und nicht mehr um den materiell-rechtlichen Hintergrund des Bescheids.
Die gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagte Klägerin erzielte seit 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Prokuristin einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war. Anlässlich einer im...