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Abtretung einer Besserungsanwartschaft an einen Anteilserwerber
Kein Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit einem Mantelkauf
Der BFH hat es abgelehnt, eine steuerliche Gestaltungsmaßnahme, mit der faktisch der Verlustuntergang nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. verhindert werden kann, als Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO zu qualifizieren.
Abtretung einer Besserungsanwartschaft
>Die Klägerin, eine 1994 von A gegründete GmbH, stellte ihren Geschäftsbetrieb 1998 ein. Im Jahr 2000 verzichtete A auf eine Gesellschafterforderung in Höhe von ca. 400 000 DM gegen Besserungsabrede. Dies führte wegen Wegfalls der Verbindlichkeit zu einem außerordentlichen Ertrag bei der Klägerin. Im folgenden Jahr verS. 8äußerte A seine Anteile an der Klägerin für 1 DM an X und Y. Anschließend trat er die Besserungsanwartschaft gegen Zahlung von 5 000 DM an Y ab. Die im Eigentum von X und Y stehende (gewinnträchtige) S-GmbH wurde auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin erzielte anschließend einen Gewinn und zahlte an Y 316 612 DM auf die wieder aufgelebte Gesellschafterforderung. Die Zahlung behandelte die Klägerin als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Dagegen nahm das beklagte Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte den Gewinn der klagenden GmbH.