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... Beilage Handlungsempfehlungen zum Jahresende
Mit dieser Ausgabe erhalten Sie eine Beilage zu Gestaltungsempfehlungen zum Jahreswechsel. Diese gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Steuer- und Bilanzrecht und stellt mögliche Handlungs- sowie Gestaltungsspielräume zum Jahresende dar. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Mitarbeiter von Steuerabteilungen erhalten Hinweise auf steuerlich relevante Themen und Überlegungen, die noch bis Jahresende zur Optimierung genutzt und realisiert werden können, sowie auf vorbereitende Maßnahmen im Hinblick auf anstehende Gesetzesänderungen und Änderungen in der Auffassung der Finanzverwaltung.
... in der Datenbank: Abzinsung von Verbindlichkeiten
Die NWB Datenbank hält eine Fülle von Arbeitshilfen und Berechnungsprogrammen für Sie bereit, die Sie sinnvoll in Ihrem Berufsalltag unterstützen. In unserem Praxistipp auf S. III stellen wir Ihnen dieses Mal ein Programm zur Abzinsung von Verbindlichkeiten vor. Dieses Excel-Tool steht für Sie als StuB-Abonnement kostenlos in der NWB Datenbank zur Verfügung. Verbindlichkeiten stellen einen Passivposten in der Bilanz dar und sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung bzw. Vorausleistung beruhen. In der NWB Datenbank stehen Ihnen hierfür zwei Berechnungsprogramme zu Verfügung.
Und wieder einmal: Streitfall Erbschaftsteuer
Ist das Erbschaftsteuerrecht wieder verfassungswidrig? Der BFH ist davon überzeugt, während der Bundesrat es für „nicht insgesamt verfassungswidrig” hält – aber noch einmal nachbessern möchte und dazu eine Beschlussempfehlung zum JStG 2013 abgegeben hatte. Der Bundestag hat sich dem in der 3. Lesung am nicht angeschlossen. Es ist offen, ob das oberste deutsche Verfassungsgericht die Normen des ErbStG wieder für verfassungswidrig erklärt. Von besonderer Bedeutung wird bejahendenfalls die Folgefrage sein, welche Rechtsfolge angeordnet wird. Möglich wäre die Nichtigkeitserklärung gem. Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 82 Abs. 1, 78 BVerfGG. Denkbar wäre auch, dass der Gesetzgeber nochmals eine Frist erhält, ein verfassungskonformes Recht herzustellen und bis dahin das aktuelle Recht angewendet wird. Rohde und Fischer setzen sich ab S. 811 mit dem Problemfall Erbschaftsteuer im Spannungsverhältnis zwischen nationalem und europäischem Recht auseinander.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 21/2012 Seite 1
YAAAE-20879