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Erhöhte Anforderungen bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Mit seinem Urteil vom - IX R 3/11 NWB MAAAE-08756 hat der BFH jüngst zu den Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem besonders gelagerten Fall Stellung genommen. An diesem Fall kann erkannt werden, welche hohen Voraussetzungen der BFH an den Steuerpflichtigen bzw. seinen steuerlichen Berater stellt. Er entschied, dass Irrtümer über materielles Recht eine Wiedereinsetzung gem. § 110 Abs. 1 AO grds. nicht begründen, da dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden kann, sich über die Verfahrensrechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen (hier: Unterlassung der fristgerechten Einlegung eins Einspruchs gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags in Höhe von 0 € auf den und der Geltendmachung von Kosten eines Erststudiums).
Der Fall hat seinen Ursprung vor dem NWB OAAAD-61981) genommen. Der zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich wie folgt skizzieren: Die Steuerpflichtige hat es unterlassen, sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2005 wie auch gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den Einspruch einzulegen....BStBl 2006 II S. 764BStBl 2007 II S. 919