Einkommensteuer: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche
Belastungen
Leitsatz
1. Abweichend vom
,
BFHE
234, 30,
BStBl II 2011, 1015 sind Zivilprozesskosten nicht
grundsätzlich als zwangsläufig im Sinne des
§ 33 EStG anzusehen.
2. Auch bei Zivilprozesskosten muss
unter Berücksichtigung der zu dem Prozess führenden Umstände wertend beurteilt
werden, ob die Prozessführung für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war.
3. Aufwendungen für einen
Zivilprozess können nicht als zwangsläufig entstanden angesehen werden, wenn
der Prozess darauf beruht, dass der Steuerpflichtige freiwillig einen Anspruch
mit dem Ziel seiner Durchsetzung (auch) mit gerichtlicher Hilfe erwirbt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2013 S. 9 Nr. 21 DStR 2013 S. 8 Nr. 9 DStRE 2013 S. 401 Nr. 7 EFG 2013 S. 41 Nr. 1 EStB 2013 S. 144 Nr. 4 GStB 2013 S. 44 Nr. 2 StBW 2012 S. 1113 Nr. 24 DAAAE-20620
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