1. Die Erledigungsgebühr im erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahren ist nach Nr. 1002 i. V. m. 1003 des Vergütungsverzeichnisses
zum RVG (VV-RVG) mit dem Faktor 1,0 zu bemessen. Eine entsprechenden Anwendung der Nr. 1004 VV-RVG, die für Berufungsverfahren
und Revisionsverfahren eine 1,3 Erledigungsgebühr vorsieht, kommt nicht in Betracht (Anschluss an diverse FG-Beschlüsse, z.
B. KFB; ;
KF).
2. Die zu § 24 BRAGO entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung der Nr. 1002 VV-RVG heranzuziehen. Die Erledigungsgebühr
nach Nr. 1002 VV-RVG ist ein Ersatz für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG, die im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
nicht in Betracht kommt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 13 Nr. 50 EFG 2012 S. 1880 Nr. 19 ZAAAE-20604
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