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LSG Baden-Württemberg 14.2.2012 L 11 KR 3007/11, NWB 44/2012 S. 3522

Sozialversicherungsrecht | Versicherungspflicht eines EDV-Systemingenieurs

Nach st. Rspr. des BSG setzt eine Beschäftigung als Arbeitnehmer voraus, dass dieser vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, was bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb dann der Fall sein soll, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Da die Beurteilung darüber, ob jemand abhängig beschäftigt oder freiberuflich tätig ist, aber entscheidend davon abhängt, welche die...