Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Familienrecht | Gesamtschuldnerausgleich getrennt lebender Eheleute für durch Darlehen finanziertes Hausgrundstück
Gesamtschuldner sind grds. einander zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern nicht ein anderer auf Vereinbarung, Gesetz oder sonstigen Umständen basierender Haftungsschlüssel eingreift (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den Kapitaldienst eines von den Ehegatten darlehensfinanzierten und ihnen jeweils hälftig gehörenden Hausgrundstücks besteht eine solche Ausgleichspflicht nach allgemeiner Meinung zumindest solange nicht, wie die Eheleute in einer intakten Ehe leben, weil im Rahmen einer solchen ehelichen Lebensgemeinschaft Leistungen von demjenigen erbracht werden, der hierzu gerade in der Lage ist, und deshalb ein [i]Reinecke, NWB 37/2009 S. 2899Ausgleich für wechselseitige Leistungen in dem Moment von keinem der Eheleute erwartet wird. Mit der Trennung der Eheleute entfällt die Rechtfertigung für eine solc...