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Lohnsteuer | Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer
Das klargestellt, dass auch bei Leiharbeitnehmern der Verpflegungsmehraufwand auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt ist. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers werde nach Ablauf des Dreimonatszeitraums unterstellt, dass der Steuerpflichtige regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinde, die keine berufliche Mehraufwendung verursache (BT-Drucks. 13/901 S. 129). Ausgehend von diesen Erwägungen stehe dem Kläger für seine Tätigkeit keine weitere Verpflegungsmehraufwandspauschale zu. Zwar übe der Kläger im Streitfall eine Auswärtstätigkeit aus und sei damit grds. zum Abzug von Verpflegungsmehraufwand berechtigt. Der Abzug sei jedoch auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt. Faktisch unterscheide sich die Lage des Kläger...