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NWB Nr. 44 vom Seite 3524

Rentenbezugsmitteilungsverfahren – Versand von Anschreiben

[i]Niedersachsen überprüft RentnerDie Finanzämter in Niedersachsen überprüfen in Kürze die Einkünfte von Rentnern, die bislang keine Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 abgegeben haben. Auf Grundlage der elektronisch übermittelten Rentenbezugsmitteilungen und weiterer elektronischer Daten wird maschinell ermittelt, in welchen Fällen voraussichtlich eine Steuererklärung abzugeben ist.

Hintergrund

[i]Grundlage: RentenbezugsmitteilungenNach § 22a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG haben u. a. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und § 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

[i]Maschinelles AnschreibenGemäß der Pressemitteilung der erhalten die Betroffenen maschinell erstellte Anschreiben. Dabei wird auf die Daten der Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2010 zurückgegriffen. Daher kann es in Einzelfällen leider vorkommen, dass Schreiben an zwischenzeitlich Verstorbene adressiert werden. Weiterhin werden Ehegatten immer einzeln angeschrieben, um das Steuergeheimnis zu...