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Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene betriebliche Mehrsteuern
Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Stpfl. mit der S. 802Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste (Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Die allgemein für die Bildung von Rückstellungen geltenden Grundsätze des Handels- und Steuerbilanzrechts werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme des Stpfl. aus von ihm hinterzogenen Steuern angewendet. Daher darf für Bilanzstichtage, die – vorbehaltlich einer etwaigen Wertaufhellung bis zur Bilanzaufstellung – vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Aufdeckung der Steuerhinterziehung unmittelbar bevorsteht, keine Rückstellung für hinterzogene betriebliche Steuern gebildet werden. An dieser Re...