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BMF 01.10.2012 IV C 5 – S 2353/08/10007, StuB 20/2012 S. 804

Einkommen-/Lohnsteuer | Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2011

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , ab sowie jeweils Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab : 1.711 €, ab : 1.732 € und ab : 1.752 €.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:

    1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab : 1.357 €, ab : 1.374 € und ab : 1.390 €.

    2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab : 679 €, ab : 687 € und ab : 695 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 299 €, zum um 303 € und zum um 306 €.

Das BStBl 2012 I S. 262