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Einkommen-/Lohnsteuer | Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2011
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , ab sowie jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab : 1.711 €, ab : 1.732 € und ab : 1.752 €.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab : 1.357 €, ab : 1.374 € und ab : 1.390 €.
für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab : 679 €, ab : 687 € und ab : 695 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 299 €, zum um 303 € und zum um 306 €.
Das BStBl 2012 I S. 262