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Nachrang des Anspruchs auf Einlagenrückgewähr eines atypisch stillen Gesellschafters
Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens werden in der Insolvenz nachrangig behandelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Gleiches gilt für die Ansprüche eines atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG in deren Insolvenz, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag derjenigen eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist. Das ist der Fall, wenn das Vermögen der Geschäftsinhaberin (der GmbH & Co. KG) und die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des Stillen der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten nahekommen und seine Informations- und Kontrollrechte denen eines Kommanditisten nachgebildet sind. Mit d...