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StuB 20/2012 S. 808

Verjährung der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs

Die Verjährung eines Anspruchs aus Existenzvernichtungshaftung (Fallgruppe von § 826 BGB – Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung) gegen den (mittelbaren) Gesellschafter einer GmbH beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Gläubiger (hier: Insolvenzverwalter) die anspruchsbegründenden Umstände und solche, aus denen sich seine mögliche Schuldnerstellung ergeben, bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Haftung des Gesellschafters setzt voraus, dass er einen Beitrag zur Existenzvernichtung der GmbH (hier: bewusste Herbeiführung der Kreditkündigung durch die finanzierende Bank mit der Folge der Insolvenz) geleistet oder sich an einem solchen Eingriff durch den Geschäftsführer beteiligt hat (§ 830 BGB). Der GmbH zu ersetzen sind alle durch den Eingriff verursachte...