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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung einer Familientherapeutin
Einer Heilpraktikerin, die im Auftrag von Landratsämtern als Familientherapeutin für verschiedene Jugendämter organische, neurotische und symptomatische Störungen behandelt und im Rahmen der Eingliederungshilfe direkt mit den jeweiligen Landrats- und Kreisjugendämtern abrechnet, kann gemäß dem die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (Richtlinie 2006/112/EG) in Anspruch nehmen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung genüge es nach der EuGH-Rechtsprechung, dass es sich um Leistungen handele, die mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien und diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, ...