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Abgabenordnung | Keine Prozesszinsen bei Haftungsbescheiden
Nach dem ist die Rechtsfrage, ob auch Haftungsbescheide Gegenstand des § 236 AO sein können, höchstrichterlich geklärt (vgl. , BStBl 1989 II S. 821; vom - VII R 15/96, BStBl 1998 II S. 2). § 236 Abs. 1 AO ist danach auf Haftungsbescheide nicht anwendbar. In Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist nämlich ausdrücklich nur von der Herabsetzung einer festgesetzten Steuer und der Gewährung einer Steuervergütung die Rede. Der Haftungsanspruch ist jedoch kein Steueranspruch, sondern ein selbständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Besonderheiten bei Lohnsteuer-Anmeldungen eine Änderung von Steuerbescheiden auch durch den Erlass von Haftungsbescheiden vorgenommen werden kann.