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Bilanzierung | Formeller Bilanzenzusammenhang bei unterlassener Aktivierung
Ist in einem bereits bestandskräftigen Vorjahr zu Unrecht ein Betriebsausgabenabzug statt der Aktivierung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts erfolgt, muss die Aktivierung in dem ersten verfahrensrechtlich noch offenen Wirtschaftsjahr nachgeholt werden. Die nachträgliche Aktivierung erhöht dann den Gewinn.
Die [i]Grundsatz des formellen BilanzenzusammenhangsNachholung der Aktivierung beruht auf dem Grundsatz des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs: Danach muss eine Bilanzberichtigung zwar grundsätzlich im Fehlerjahr erfolgen. Aber ist die Berichtigung wegen der Bestandskraft des Steuerbescheids für das Fehlerjahr nicht mehr möglich, ist die Bilanzberichtigung im ersten verfahrensrechtlich offenen Folgejahr vorzunehmen.
Im Streitfall hatte [i]Gewinnerhöhung im ersten noch offenen Jahrder Unternehmer Aufwendungen für Mietereinbauten in Höhe von 49.500 DM im Jahr...