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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 3154/10 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Satz 3EStG § 64 Abs. 1EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 a VO (EG) Nr. 988/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2

Differenzkindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen und selbständig erwerbstätigen polnischen Staatsbürgers

Leitsatz

  1. Der Differenzkindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen und selbständig erwerbstätigen polnischen Staatsbürgers, dessen Kinder bei der geschiedenen Ehefrau und Kindesmutter in Polen leben, wird nicht durch die Auszahlung polnischer Familienleistungen an die Kindesmutter ausgeschlossen.

  2. Das gilt auch, wenn die Kindesmutter aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit (Sozialversicherungs-) Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, weil der deutsche Leistungsanspruch nicht gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich durch den Wohnsitz, sondern durch die selbständige Beschäftigung im Inland „ausgelöst” ist.

  3. Diesem Anspruch steht die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann.

  4. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 bezweckt nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu versagen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAE-19693

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