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FG München Urteil v. - 9 K 1929/10 EFG 2012 S. 2200 Nr. 23

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG § 19 Abs. 1

Grundsätzlich keine doppelte Haushaltsführung eines am auswärtigen Arbeitsort langjährig in einer festen Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers

Leitsatz

1. Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

2. Der Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers befindet sich regelmäßig in der gemeinsamen Wohnung (Anschluss an ). Wohnt die Steuerpflichtige schon über 20 Jahre am auswärtigen Beschäftigungsort, davon seit ca. 10 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Lebensgefährten und fährt sie ca. 31mal im Jahr an den Wochenden bzw. im Urlaub in ihre eigene, 130 km entfernte Wohnung im Haus ihrer Eltern in ihrem früheren Heimatort, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen gleichwohl am auswärtigen Beschäftigungsort, wenn dort u. a. gemeinsam mit dem Lebensgefährten auch private Unternehmungen, z. B. mit der dort wohnenden Familie des Lebensgefährten, in Kursen und mit Freunden unternommen worden sind, der Lebensgefährte nicht regelmäßig mit der Steuerpflichtigen zu deren Eltern mitgefahren ist, für den Lebensgefährten nach eigener Aussage der auswärtige Beschäftigungsort den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt, es sich bei den Heimfahrten der Steuerpflichtigen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eher um Besuchsfahrten zur Betreuung ihrer betagten Eltern gehandelt hat und wenn ferner keine größeren Freizeitaktivitäten bzw. –abgesehen von den Eltern– keine privaten Kontakte am früheren Heimatort nachgewiesen werden. Bei diesem Sachverhalt führt es zu keinem anderen Ergebnis, dass die Steuerpflichtige Eigentümerin der von ihr genutzten Eigentumswohnung im Haus der Eltern ist, dass diese Wohnung mit 70 qm größer als die 58 qm große, angemietete Wohnung am Beschäftigungsort ist und dass die Steuerpflichtige nach wie vor am Wohnort der Eltern gemeldet ist und am auswärtigen Beschäftigungsort Zweitwohnungsteuer zahlt.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 9 Nr. 24
DStRE 2013 S. 1028 Nr. 17
EFG 2012 S. 2200 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2013 S. 820
StBW 2013 S. 6 Nr. 1
CAAAE-18971

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