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BFH 4.7.2012 II R 15/11, StuB 19/2012 S. 766

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

(1) Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig ( Änderung der Rechtsprechung). (2) Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr analog § 270 AO aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erwerb von Todes wegen abzugsfähig (Bezug: § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 11, § 12 Abs. 1 ErbStG; § 12 BewG; § 1922, § 1967 Abs. 2 BGB; § 37 Abs. 2, § 38, § 44, § 45 Abs. 1, § 270 AO; § 2 Abs. 7 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26b, § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 51a Abs. 1 EStG 2004; § 1 Abs. 2 SolzG).

Praxishinweise

Damit entschied der BFH gegen die...