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StuB 19/2012 S. 759

Änderung wegen neuer Tatsache bei Ansparrücklage

(1) Für den Gewinnabzug nach § 7g Abs. 6 EStG sind gem. NWB XAAAE-06003 Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 AO auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres wie auch der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres unterblieben und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) aufzulösen ist. (2) Wird die Rücklage im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung gebildet, obliegt dem Stpfl. in den Folgejahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (3) Hat der Stpfl. mit besonderer Gewissenhaftigkeit bei der Gewinnermittlung und Abgabe der Steuererklärung dafür Sorge zu tr...