Formulierungshilfen aus dem BMF für die Fraktionen zu grenzüberschreitenden Organschaften
Seit kurzem lässt [i]Gesetzentwurf zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts sich aus dem Bundesfinanzministerium häufiger
ein neuer Begriff vernehmen, jener der Formulierungshilfe für neue
Gesetzesvorhaben. Im Bereich des Internationalen Steuerrechts betraf dies
zuletzt die grenzüberschreitende Organschaft. In der jüngst vom Bundeskabinett
beschlossenen Formulierungshilfe für die Fraktionen der Regierungskoalition
wird dazu ausgeführt, dass ein wettbewerbsfähiges Unternehmensteuerrecht
mitentscheidend für den Erfolg des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist. Die
ertragsteuerliche Organschaft soll deshalb, so ist zu lesen, an die Vorgaben
der EU-Kommission und an die Rechtsprechung des BFH angepasst werden: Zum einen
durch die gesetzliche Umsetzung der bereits bestehenden Verwaltungspraxis,
wonach auch EU-/EWR-Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland
Organgesellschaften sein können. Zum anderen dadurch, dass fortan auf jegliche
ansässigkeitsbegründenden Merkmale beim Organträger verzichtet wird, dafür aber
die Organschaftsbeziehung stets zu einer Inlandsbetriebsstätte des Organträgers
bestehen muss. Aktualität gewinnt das Thema der Organschaftsbesteuerung
zusätzlich durch restriktive Tendenzen des EuGH zu den finalen
Auslandsverlusten.
Diese Entwicklung ebenso wie die
einschlägige Rechtsprechung des BFH und des EuGH sind denn auch die
Anknüpfungspunkte für unseren Top-Beitrag zu den Cross Border-Organschaften,
der vom Vorsitzenden Richter des I. Senats am BFH, Prof. Dr. Dietmar Gosch,
verfasst worden ist.
Mit der Rechtsprechung des [i]Modalitäten der WegzugsbesteuerungEuGH beschäftigt sich auch Prof. Dr. Thömmes in seinem Beitrag zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren gegen Portugal vom . Die erhoffte Klarstellung des EuGH zu seiner National Grid Indus-Entscheidung hinsichtlich der Behandlung der Verzinsung und Sicherheitsleistung bei aufgeschobener Besteuerung ist leider ausgeblieben.
Und nicht zuletzt: [i]In eigener SacheWir freuen uns sehr, dass wir Prof. Dr. Gosch als zukünftigen Mitherausgeber unserer Zeitschrift gewinnen konnten. Wir verfügen nun über ein schlagkräftiges Herausgeber-Trio, das die Qualität unserer Zeitschrift im Sinne der Leser weiter garantieren wird.
Beste Grüße
Thorsten Kunde
Fundstelle(n):
IWB 19 / 2012 Seite 1
IAAAE-18917