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NWB direkt Nr. 41 vom Seite 1072

Die Ermessensausübung bei der Anordnung einer Außenprüfung

Josef Heß

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAE-18589 Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (§ 194 Abs. 1 AO). Das Finanzamt wählt die Prüfungsfälle nach pflichtgemäßem Ermessen aus und bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 196 AO). Es hat dabei das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 AO). Ferner sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Erforderlichkeit, der Zumutbarkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Das Finanzamt braucht keine besonderen Voraussetzungen zu beachten

[i]Zulässigkeit der AußenprüfungNach ständiger Rechtsprechung (z. B. , BStBl 2012 II S. 395) handelt es sich um eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung. Angriffe gegen eine Prüfungsanordnung können daher regelmäßig nicht erfolgreich mit Beeinträchtigungen der Interessen des Steuerpflichtigen allgemeiner Art oder ...