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BFH 09.05.2012 X R 30/06, BBK 19/2012 S. 874

Steuerrecht | Veruntreute Mandantengelder sind Betriebseinnahmen

Veruntreute Mandantengelder sind bei einer Einnahmen-Überschussrechnung Betriebseinnahmen. Wird das veruntreute Geld später doch dem Mandanten ausgezahlt, handelt es sich um eine Betriebsausgabe. Das FG des Saarlandes lehnt es ab, veruntreute Gelder als durchlaufende Posten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG zu beurteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die veruntreuten Gelder betrieblich oder – wie im Streitfall – privat verwendet werden. Sie sind in jedem Fall Betriebseinnahmen.

Hinweis:

Durchlaufende [i]Nachweispflicht des SteuerpflichtigenPosten gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu den Betriebseinnahmen. Umsatzsteuerlich gehören sie ebenfalls nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Ein durchlaufender Posten liegt vor, wenn der Betrag im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt wird. Es ist zwar nicht erforderlich, dass...