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Umsatzsteuer | Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt nur dann als Unternehmerin, wenn sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) tätig ist (§ 2 Abs. 3 UStG). Mithin ist sie keine Unternehmerin, wenn ihre Tätigkeit nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen nicht als Betrieb gewerblicher Art, sondern als Vermögensverwaltung oder Beistandsleistung zu beurteilen ist. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung (vgl. z. B. NWB IAAAD-31280; vom - XI R 17/08 NWB YAAAD-54319; und vom - V R 1/11 NWB XAAAE-01830) kommt der bisherigen Besteuerungspraxis zur Vermögensverwaltung, zur Beistandsleistung und zur Anwendung der 30.678 €-Grenze in R 6 Abs. 5 KStR 2004 bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft keine Bedeutung zu. Sofern sich eine juristische Person des öffent...