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Hindernisse bei der Sanierung in Eigenregie des Schuldners
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3250In der insolvenzrechtlichen Praxis hat das Schutzschirmverfahren zwar mittlerweile eine gewisse Bedeutung erlangt. Gerichte, Verwalter und Berater bemühen sich, die Neuregelungen praxistauglich anzuwenden. In vielen Fällen macht sich jedoch Ernüchterung breit. Der Weg in das Schutzschirmverfahren ist steinig und mit erheblichem Aufwand verbunden. Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Verfahrensabwicklung sind weitgehend unklar.
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Grundlagen
[i]Sonderform der vorläufigen EigenverwaltungDas Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ist kein eigenständiges Sanierungsverfahren, sondern eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270a InsO) im Insolvenzeröffnungsverfahren. Es bietet dem Schuldner die Chance, im Eröffnungsverfahren eine Sanierung aus der Insolvenz mittels Insolvenzplan vorbereiten zu können. Der Schuldner soll den Inhalt des Insolvenzplans und die Person des vorläufigen Sachwalters mitbestimmen können.
Voraussetzungen
[i]Vielzahl formeller und materieller VoraussetzungenZur erfolgreichen Einleitung des Schutzschirmverfahrens sind grob zusammengefasst folgende Mindestbedingungen zu erfüllen:
die formell korrekte Antragstellung, d. h. drei obligatorische (Verfahrenseröffnung, ...