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IWB Nr. 18 vom Seite 667

Die Überprüfung der Anwendungsvoraussetzung der Preisanpassungsklausel nach § 1 Abs. 3 Satz 11 AStG

Berechnung der Schwankungsbreite

Christoph Thier

Überträgt eine in Deutschland ansässige Konzerngesellschaft eine Funktion auf eine andere Konzerngesellschaft im Ausland, ist für die Analyse der Werthaltigkeit der Funktion die zum Verlagerungszeitpunkt zukünftig zu erwartende Ertragskraft maßgeblich (vgl. § 3 und § 1 Abs. 4 FVerlV). Da die zukünftig erwartete Ertragskraft zum Zeitpunkt der Verlagerung nie mit völliger Sicherheit vorhergesagt werden kann, lässt sich der tatsächliche Wert der Funktion ebenfalls nur näherungsweise bestimmen. Dies liegt daran, dass viele Parameter Einfluss auf die zukünftige Wertentwicklung der Funktion haben. Aufgrund der bei einer Funktionsverlagerung stets herrschenden Unsicherheit sind Abweichungen zwischen dem ursprünglich erwarteten und dem später tatsächlich eingetretenen Wert der Funktion vorprogrammiert. Diese Tatsache hat die Finanzverwaltung ebenfalls erkannt. Da sie stets befürchtet, dass durch Abweichungen zwischen der erwarteten und tatsächlich eintretenden Gewinnentwicklung Steuerpotenzial ins Ausland transferiert wird, wurde im § 1 Abs. 3 Satz 11 AStG eine gesetzliche Preisanpassungsklausel definiert. Danach wird – sofern immaterielle Wirtschaftsgüter oder Funktionen ins ...