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BFH | Rückstellung für Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung bei Großbetrieben zulässig
In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i. S. von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen, grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden.
[i]Anerkennung der Rückstellung für künftige Betriebsprüfungskosten auch ohne konkrete PrüfungsanordnungDie Klin., eine GmbH, war gem. § 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 der BpO 2000 als Großbetrieb eingestuft worden, der grundsätzlich ohne zeitliche Zäsur geprüft werden soll. In ihrem Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 bildete die Klin. eine Rückstellung für die Kosten einer zu erwartenden Betriebsprüfung. Im Jahr 2008 führte das FA für Groß- und Konzernprüfung aufgrund der Prüfungsanord...