BpO § 3

I. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Größenklassen [1]

1Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen


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Großbetriebe
(G)
Kleinbetriebe
(K) und
Mittelbetriebe
(M)
Kleinstbetriebe
(Kst)

eingeordnet. 2Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

Fundstelle(n):
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QAAAA-73487

1Anm. d. Red.: Zur Einordnung in Größenklassen zum siehe (BStBl I S. 614).