I. Allgemeine Vorschriften
§ 3 Größenklassen [1]
1Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Großbetriebe | (G) | Kleinbetriebe | (K)
und |
Mittelbetriebe | (M) | Kleinstbetriebe | (Kst) |
eingeordnet. 2Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-73487
1Anm. d. Red.: Zur Einordnung in Größenklassen zum siehe (BStBl I S. 614).