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BFH 29.08.2012 VIII B 45/12, NWB 39/2012 S. 3149

Körperschaftsteuer | Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG

Gemäß dem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG hinsichtlich der Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zwar bestandskräftig, aber noch nicht festsetzungsverjährt waren.

Anmerkung:

Der BFH geht von unechter Rückwirkung des § 32a KStG aus, die er für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil die Vorschrift mit dem Anliegen materiell richtiger Einkommensteuerfestsetzung nach später festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen sachgerecht und weder unverhältnismäßig noch unangemessen ist.