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Änderung nach § 174 Abs. 4 AO – Finanzgerichtliches Verböserungsverbot
Mit hat der BFH in der Sache VI R 92/10 NWB NAAAE-17174 entschieden, dass das finanzgerichtliche Verböserungsverbot im Hinblick auf § 174 Abs. 4 AO kein allgemeines „Änderungsverbot” begründet. Es verbiete lediglich eine Schlechterstellung des Klägers bezogen auf die mit der Klage angegriffene Steuerfestsetzung durch das Finanzgericht; nicht aber eine erneute Änderung eines zuvor bereits durch Gerichtsentscheidung geänderten Steuerbescheids. Einer solchen Änderung stünden jedoch Sinn und Zweck des § 174 Abs. 4 AO sowie Rechtskraftgründe entgegen.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte seit 1997 als Prokuristin einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der zuständige Sozialversicherungsträger auf eine pflichtversicherungsfreie Beschäftigung der Klägerin erkannt hatte und daraufhin die von der GmbH für die Klägerin seit 1997 abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung im Jahr 2002 in freiwillige Beiträge umgewandelt worden sind.
Nach Auffassung des Lohnsteueraußenprüfers führte dies zum ...