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Rückstellung für Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung bei Großbetrieben
Der BFH hat in seinem Urteil vom 6. 6. 2012 - I R 99/10 NWB TAAAE-16281 entschieden, dass eine als Großbetrieb i. S. von § 3 BpO 2000 eingestufte Kapitalgesellschaft Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO zu bilden hat, soweit diese am Abschlussstichtag bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung in H 5.7 Abs. 4 EStH 2011 komme es nicht darauf an, ob zum Aufstellungszeitpunkt des Jahresabschlusses bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt. Für die Bildung einer Rückstellung muss jedoch am Abschlussstichtag der Erlass einer Prüfungsanordnung für die abgelaufenen Wirtschaftsjahre wahrscheinlich sein.
Gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden für sicher ...