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Bilanzierung | Keine Rückstellung wegen Überschreitung der kassenärztlichen Verordnungskosten
Ein bilanzierender Arzt darf eine Rückstellung wegen Überschreitung der zulässigen Verordnungskosten erst dann bilden, wenn der Prüfungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Rückforderung beschlossen hat. Denn erst dann ist die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach hinreichend konkretisiert.
[i]Mitteilung über Abweichung genügt nichtHingegen genügt es nicht, dass die KV dem Arzt eine Abweichung seiner Verordnungsweise von den Durchschnittswerten oder eine Überschreitung der Richtgrößen mitteilt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Information, die den Vertragsärzten eine Beobachtung ihrer Verordnungstätigkeit ermöglichen soll.
[i]Einleitung eines Prüf- verfahrens rechtfertigt keine RückstellungAuch die Einleitung eines Prüfverfahrens soll nach dem FG Bremen noch keine Rückstellungsbildung rechtfertigen, weil dies nicht zwingend zu einem Regress führe...