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BFH 12.06.2012 II R 40/11, NWB 38/2012 S. 3069

Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbefreiung für Straßenreinigungsfahrzeuge

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 3 Nr. 4 KraftStG begünstigt auch das Halten von Fahrzeugen zum Einsammeln und Abtransport von Abfall, soweit dieser von der Straße aufgenommen wird oder sich in im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern befindet. (2) Der Fahrzeughalter hat den lückenlosen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich in einer den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG entsprechenden Weise ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet wird.