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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten
Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) fallen nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt. Ein Beruf ist nach Abschn. 4.14.4 Abs. 6 UStAE einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Die die anerkannten und nicht anerkannten Tätigkeiten aufgelistet, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 [i]Hättich/Renz, NWB 30/2012 S. 2454 UStG in Betracht kommt.