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BFH 18.04.2012 X R 57/09, NWB 38/2012 S. 3066

Einkommensteuer | Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für den Fall der Bewirtung in einer Gaststätte ergeben sich die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, die lex specialis zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist. (2) Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i. S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (Anschluss an das , BStBl 1990 II S. 903).

Anmerkung:

Der BFH kennt kein Pardon. Fehlt auf der Gaststättenrechnung der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen, wird der Betriebsausgabenabzug versagt. Dies ist im Streitfall nochmals ausführlich begründet und gerechtfertigt worden.