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NWB Nr. 38 vom Seite 3096

Betriebliche Übung und Einmalzahlungen

Noch strengere Vorgaben an Freiwilligkeitsvorbehalte

Axel A. Heltzel

Die mittlerweile über 80 Jahre alte Rechtsfigur der betrieblichen Übung bereitet Arbeitgebern immer wieder einen finanziellen „Kater”. Vermeintlich freiwillige Leistungen an die Belegschaft werden ungewollt zu veritablen Ansprüchen der Arbeitnehmer. Sie lassen sich, auch wenn es die wirtschaftliche Lage nicht mehr zulässt, nicht ohne Weiteres beseitigen. Bis heute ist die betriebliche Übung, abgesehen von einer Erwähnung im BetrAVG, nicht normiert worden. Der Arbeitgeber muss sich also an die sich stets wandelnde Rechtsprechung halten. Hatte das BAG durch Aufgabe seiner langjährigen Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung im März 2009 die Beseitigung der betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber bereits signifikant eingeschränkt, hat es mit seinen jüngeren und jüngsten Urteilen die Schrauben – insbesondere hinsichtlich der Vermeidung des Entstehens einer betrieblichen Übung – noch weiter angezogen. Bisher übliche Freiwilligkeitsvorbehalte sind unwirksam und kaum mehr rechtssicher zu gestalten. Beim Formulieren einer Schriftformklausel treffen den Arbeitgeber erhöhte Sorgfaltspflichten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentli...