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Neues zur Umsatzsteuerbefreiung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Gemeinnützige Organisationen und Berufsverbände sind regelmäßig nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Insoweit ist es von besonderer Bedeutung, ob etwaige Tätigkeitsvergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen; sie stellen dann einen zusätzlichen Kostenfaktor dar. Besteht das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, ist diese Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Finanzverwaltung hat am Nichtbeanstandungsgrenzen veröffentlicht, welche ab dem gelten sollten ( BStBl 2012 I S. 59; s. Engelsing/Schmidt, NWB 8/2012 S. 643). Danach ist eine Entschädigung angemessen, wenn sie den Betrag von 50 € je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt nicht mehr als 17.500 € im Jahr beträgt. Eine Entschädigung durch eine laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich gezahlte pauschale Vergütung führt insgesamt zur Umsatzsteuerpflicht. Insbesondere dieser letzte Punkt hat zu vielfältiger Kritik geführt; pauschale Vergütungen sind eher die Regel, nicht die Ausnahme. Nunmehr hat das BMF einen ü...