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StuB 17/2012 S. 688

Keine Nachschau und Mitnahme von Unterlagen zur Einsicht in den Kanzleiräumen eines Steuerberaters

Die gewerberechtliche Nachschau nach § 29 GewO dient ausschließlich der Sicherstellung der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften sowie der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden – nicht der Verfolgung von Straftaten des Betroffenen ohne Gewerbebezug oder dritter Personen. Sie erfolgt durch Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stelle und gibt diesen neben der Befugnis zum Betreten und Besichtigen von Geschäfts- und Betriebsräumen auch das Recht, dort Prüfungen vorzunehmen und die Vorlage geschäftlicher Unterlagen zur sofortigen Einsicht zu verlangen. Dabei erstreckt sich die Nachschau aber nicht auf Orte, an denen sich möglicherweise weitere geschäftliche Unterlagen des Betroffenen befinden können. Die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen kann folglich nur „an Ort und Stelle”...