IWB Nr. 17 vom Seite 1

Herzlichen Glückwunsch: 40 Jahre Außensteuergesetz!

Thorsten Kunde | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Vom stammt [i]September 1972: Außensteuergesetz soll Wettbewerbsnachteile und Ungleichmäßigkeiten neutralisieren das „Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen” (AStRefG). Kernstück dieses Artikelgesetzes war das im Art. 1 enthaltene „Gesetz über die Besteuerung von Auslandsbeziehungen”, kurz AStG.
Die damalige Bundesregierung führte in der Gesetzesbegründung aus, dass durch das Außensteuerreformgesetz das deutsche Steuerrecht so umgestaltet werden sollte, dass damit bisher bestehende steuerliche Ungleichmäßigkeiten und Wettbewerbsnachteile neutralisiert werden.
Die internationale Freizügigkeit von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital sollte jedoch keinesfalls eingeschränkt werden. Die erstmalige Anwendung des AStG erfolgte für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer ab 1972. Die Fälle der Vermögensteuer wurden ab dem erfasst. Auch vor 40 Jahren gab es Vorschläge der Regierung für die rückwirkende Anwendung der Vorschriften über die Behandlung wesentlicher Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel in das Ausland nach § 6 AStG auf das Jahr 1971. Dabei wurde auf die im Dezember 1970 beschlossenen Leitsätze der Regierung Bezug genommen, die Grundlage eines Referentenentwurfs gewesen sind. Doch damals wurde dieses Ansinnen vom Bundestagsfinanzausschuss abgelehnt.
Bereits in seinen ersten Überblicksbeiträgen in den IWB-Ausgaben 20 und 21 aus dem Jahr 1972 stellte Regierungsrat Weber fest, dass „die Vorschriften des Außensteuerreformgesetzes zweifellos zu den kompliziertesten steuerlichen Rechtsnormen” zählen.

Vor diesem Hintergrund ist [i]Deutsche und amerikanische Hinzurechnungsbesteuerung im Vergleiches besonders spannend zu sehen wie sich die bereits 1962 in den USA verankerten Vorschriften zum System der Hinzurechnungsbesteuerung und in Deutschland entwickelt haben. Die einschlägigen durch so genannte Regulations ergänzten Normen nahmen für diesem Beispiel folgende Staaten – so auch für Deutschland im Jahr 1972 – eine Vorbildfunktion ein. Die fünfzig- bzw. vierzigjährige Existenz stellt den Anlass dar, das jeweilige Regelungsgefüge in den USA und in Deutschland aus der Perspektive derseit ihrer Einführung dramatisch modifizierten ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen einem konzeptionellen Vergleich zu unterziehen sowie den Blick auf aktuelle Entwicklungen zu lenken.

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Beste Grüße

Thorsten Kunde

Fundstelle(n):
IWB 17 / 2012 Seite 1
NWB TAAAE-16404