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Doppelte Haushaltsführung in einer Wohngemeinschaft
Private Motive unbeachtlich, sofern berufliche Veranlassung gegeben ist
Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, unabhängig davon, aus welchen Gründen diese (später) beibehalten wird. Der Tatbestand der doppelten Haushaltsführung ist dabei erfüllt, sofern der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG). Liegt die fragliche Konstellation vor, sind die bei Wahl und Ausgestaltung des Zweithaushalts stets mitschwingenden privaten Motive für die steuerliche Berücksichtigung unbeachtlich. So stellte der BFH nunmehr klar, dass auch ein Wohnen am Beschäftigungsort in einer Art Wohngemeinschaft zusammen mit einer dem Steuerpflichtigen freundschaftlich verbundenen Berufskollegin die generelle Abzugsfähigkeit der Mehrkosten nicht beeinträchtigt.
Wohngemeinschaft am Beschäftigungsort
Die Klage des Steuerpflichtigen richtete sich gegen die Nichtanerkennung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung.
In den Streitjahren 2001 bis 2003 wohnte der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau und d...