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FG Münster 10.5.2012 2 K 1947/00 E, BBK 17/2012 S. 777

Steuerrecht | Keine Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Das FG Münster verneint in zwei Entscheidungen die Steuerpflicht von Erstattungszinsen i. S. von § 233a AO als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die fehlende Steuerbarkeit ergebe sich aus § 12 Nr. 3 EStG, nach dem die ESt und Nebenleistungen wie Zinsen zum nicht steuerbaren Bereich gehörten. An dieser Grundentscheidung könne der nachträglich eingefügte § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nichts ändern.

Hinweise:

Die Streitfälle betrafen die Jahre 1992 und 1996, in denen Nachzahlungszinsen immerhin noch als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a. F. abgezogen werden konnten. Ganz anders hat hingegen das FG Berlin-Brandenburg für den VZ 1997 entschieden: Gerade weil die Nachzahlungszinsen im VZ 1997 noch als Sonderausgaben abziehbar gewesen seien, müssten auch die Erstattungszinsen als Einnahmen versteuert werden.

Auch beim [i]BFH unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen BFH si...