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LG Passau 28.02.2012 , NWB 36/2012 S. 2904

Grundstücksrecht | Zubehöreigenschaft einer Fotovoltaikanlage

Mit dem rechtlichen Begriff des Zubehörs bezeichnet das BGB in § 97 bewegliche Sachen, die in dienender Form mit einer Hauptsache in einem wirtschaftlich-räumlichen Zusammenhang stehen und daher im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilen sollen. Obwohl Zubehör in diesem Sinne kein Bestandteil der Hauptsache ist und von daher rechtlich selbständig und sonderrechtsfähig sein kann, erscheinen im Rechtsverkehr Hauptsache und Zubehör oft als wirtschaftliche Einheit. Verträge über die Hauptsache sollen nach dem vermuteten Parteiwillen deshalb in aller Regel auch das Zubehör erfassen. Insoweit kann einer als Aufdachanlage langfristig installierten Fotovoltaikanlage auf einem bisher nur zu Wohnzwecken genutzten Gebäude die Zubehöreigenschaft zumindest dann zukommen,...